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Vereinsstatuten

PDF STATUTEN DER ÖGKJP (2009)

§ 1. Name, Präambel:

  1. Der Verein führt den Namen ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR KINDER- UND JUGENDPSYCHIATRIE und ist gemeinnützig. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
  2. Die Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie – vormals ÖGKJNP – ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. Ihre Organe vertreten darüber hinaus die gesundheitspolitischen Anliegen dieses Fachgebietes und die beruflichen Interessen der in diesem Fachgebiet Tätigen.

§ 2. Aufgaben und Zweck:

  1. Förderung der Wissenschaft in Sinne der Definition des Fachgebietes: Die Kinder- und Jugendpsychiatrie umfasst die Erkennung, Behandlung, Prävention, Rehabilitation und Begutachtung bei psychischen, psychosozialen, psychosomatischen, entwicklungsbedingten und neurologischen Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter.
  2. Förderung der Wissenschaft, Forschung und Fortbildung sowohl der in diesem Fachgebiet tätigen Ärzte als auch der kooperierenden Berufsgruppen. Dies erfolgt auch durch die Vergabe von Förderpreisen.
  3. Förderung der Ausbildung von Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie einschließlich der inhaltlichen Observanz der Ausbildungsinhalte (Rasterzeugnis), der Qualitätssicherung, der Organisation von Begleitseminaren sowie Mitwirkung bei der Durchführung der Facharztprüfung.
  4. Förderung des Erfahrungsaustausches und der Verbreitung von wissenschaftlichen Vorhaben und Forschungsergebnissen im obgenannten Bereich durch Publikationen, Veranstaltungen, wissenschaftlichen Kongressen und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen mit gleichen oder verwandten Zielen.
  5. Förderung der Zusammenarbeit von allen Institutionen, die auf vorsorgendem, diagnostischem, beratendem, psychohygienischem und therapeutischem Gebiet tätig sind.
  6. 6. Breitenwirksame Aufklärung im Sinne der Prävention.
  7. Vertretung der Standesinteressen der österr. KJP in Kooperation mit den FachgruppenvertreterInnen in den Ärztekammern.

§ 3. Zusammensetzung der Gesellschaft:

Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus: Ordentlichen Mitgliedern; außerordentlichen Mitgliedern; korrespondierenden Mitgliedern; Ehrenmitgliedern; fördernden Mitgliedern.

  1. Ordentliche Mitglieder können alle von der Österreichischen Ärztekammer (bzw. Landesärztekammern) anerkannten FachärztInnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie sein sowie jene ÄrztInnen, die sich in Facharztausbildung für Kinder- u. Jugendpsychiatrie befinden. Sie werden auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aufgenommen.
  2. Außerordentliche Mitglieder können werden:
    • PsychologInnen und PsychotherapeutInnen.
    • Funktionelle TherapeutInnen (Ergo-, Physiotherapie, Logopädie etc.), MusiktherapeutInnen
    • Personen mit einem Abschluss einer öffentlich anerkannten Ausbildung in den Bereichen Gesundheits- u. Krankenpflege, Pädagogik, Sozialarbeit.
    • Angehörige der Berufe nach 2.1.-2.3. können ihre Aufnahme als ao. Mitglieder nach Abschluss ihrer Ausbildung sowie nach mindestens 2-jähriger regelmäßiger Tätigkeit im Fachbereich KJP beantragen.
  3. Korrespondierende Mitglieder sind Fachrepräsentanten, deren Qualifikation jener der ordentlichen Mitglieder entspricht und die sich durch besondere wissenschaftliche oder organisatorische Leistungen verdient gemacht haben. Diese Kollegen können auf Antrag vom Vorstand mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung aufgenommen werden.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes mit besonderen Verdiensten um die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit aufgenommen.
  5. Fördernde Mitglieder können juridische oder physische Personen sein, die die Ziele der Gesellschaft mit finanziellen und sachlichen Mitteln unterstützen.

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen der Gesellschaft teilzunehmen und haben zumindest beratende Stimme.
  2. Beschließende Stimme sowie das aktive und passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
  3. Alle Mitglieder habend das Recht, in offizielle Schriftstücke Einblick zu nehmen.
  4. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
  5. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben die Pflicht, Mitgliedsbeiträge, gestaffelt nach ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, pünktlich einmal jährlich zu bezahlen.
  6. Ordentliche Mitglieder, die in Ausbildung zum FA für KJP stehen bezahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag.

§ 5. Erlöschen der Zugehörigkeit der Gesellschaft:

Die Zugehörigkeit zur Gesellschaft erlischt:

  1. durch den Tod;
  2. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss
  3. auf Beschluss des Vorstandes bei Handlungen, die dem Ansehen der Gesellschaft schaden bzw. gegen die Ziele und Interessen der Gesellschaft gerichtet sind.
  4. bei Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge durch zwei Jahre auf Beschluss des Vorstandes.

§ 6. Aufbringung der Mittel:

Die Mittel zur Erreichung der Aufgaben und Zwecke der Gesellschaft werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Erträge von Vereinsveranstaltungen, Sammlungen und dergleichen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils durch die Generalversammlung festgelegt und ist spätestens bis zum 31. März jedes Kalenderjahres zu bezahlen

§ 7. Organe der Gesellschaft:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Erweiterter Vorstand
  4. Kommissionen
  5. Sektionen
  6. Rechungsprüfer
  7. Schiedsgericht

§ 8. Ordentliche Generalversammlung:

  1. Die ordentliche GV findet einmal im Jahr statt.
  2. Die Einladung zur Generalversammlung hat schriftlich mit Tagesordnung zu erfolgen und ist spätestens 4 Wochen (Poststempel od. e-mail) vor dem Tag der Generalversammlung abzusenden.
  3. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Vereins beschlussfähig und ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden nach Vertagung des angesetzten Termins um mindestens eine halbe Stunde.
  4. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt nur die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
  5. Alle Beschlüsse mit Ausnahme von Statutenänderungen und der freiwilligen Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  6. 6. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
  7. Der Generalversammlung obliegt:
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und der Vorsitzenden der Kommissionen.
    • Entgegennahme des Berichtes des Kassiers / der Kassierin.
    • Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer.
    • Die Wahl des Vorstandes für die Funktionsdauer von 2 Jahren, wobei in der Regel der zuletzt gewählte Präpräsident in die Funktion des Präsidenten und der amtierende Präsident in die Funktion des Pastpräsidenten gewählt wird.
    • Die Wahl der Vorsitzenden der Kommissionen und der Vertreter in internationalen Fachgremien
    • Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer von zwei Jahren
    • Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge mit einfacher Mehrheit.
    • Beschlussfassung über Statutenänderung und Namensänderungen (mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)
    • Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins (mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)
  8. Anträge zu TOP der Generalversammlung sind mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Präsidenten einzubringen. Später einlangende Anträge können unter dem TOP „Allfälliges“ behandelt, aber nicht zur Abstimmung gebracht werden.

§ 9. Außerordentliche Generalversammlung:

  1. Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn das von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird.
  2. Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung finden auch auf außerordentliche Generalversammlungen Anwendung. In der außerordentlichen Generalversammlung können erforderlichenfalls auch die in § 8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, Bildung und Aufgaben von Kommissionen und Sektionen

  1. Der Vorstand setzt sich aus höchstens 12 Personen aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder zusammen. Ihm gehören an:
    • Der Präsident/die Präsidentin
    • Die 2 Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen (Past- und PräpräsidentIn)
    • Der Sekretär (SchriftführerIn)
    • Der Kassier/die Kassierin
    • Der Bundesfachgruppenobmann / die Bundesfachgruppenobfrau
    • Der / die Vorsitzende der Prüfungskommission
    • Der / die Vorsitzende der Ausbildungskommission
    • Der /die Vorsitzende der Qualitätssicherungskommission
    • Einer der VertreterInnen in der UEMS
    • Ein Vertreter/eine Vertreterin der in Fachausbildung befindlichen ÄrztInnen
    • der Referent für das Additivfach „Neuropädiatrie“
  2. Der erweiterte Vorstand hat das Recht, an den Vorstand Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten. Seine Funktion ist es, die Basis der Information und Meinungsbildung in der Gesellschaft zu verbreitern. Seine Einberufung erfolgt durch den Präsidenten der Gesellschaft oder auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder. Ihm gehören an:
    • Die Mitglieder des Vorstandes
    • Je 1 VertreterIn der Bundesländer
    • Je 1 VertreterIn von Sektionen sofern diese nicht durch andere Vorstandsmitglieder vertreten sind
  3. Die Mitglieder der folgenden Kommissionen werden auf Beschluss der Generalversammlung gewählt um wichtige Aufgabenbereiche, die einer kontinuierlichen und regelmäßigen Erledigung bedürfen, zu bearbeiten. Die Vorsitzenden dieser Kommissionen werden von der Generalversammlung aus dem Kreis der Fachärzte gewählt und sind dem Vorstand sowie der Generalversammlung berichtspflichtig.
    • Die Prüfungskommission:
      • Erstellt und wartet die Inhalte der Facharztprüfung
      • Erstellt den Vorschlag zur Besetzung des fachspezifischen Prüfungsausschusses durch den Vorstand, wobei in der Regel der Vorsitzende der Kommission auch den Vorsitz des fachspezifischen Prüfungsausschusses führt.
    • Die Ausbildungskommission:
      • Monitoring und Koordination der Angebote zur FA-Ausbildung in Kooperation mit den Ausbildungsverantwortlichen (ärztlichen Leiter).
      • Entwicklung ergänzender Ausbildungsangebote, wenn der Bedarf gemeinsam mit dem / der VertreterIn der in FA-Ausbildung Befindlichen und dem Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie den Ausbildungsverantwortlichen (ärztlichen Leiter) festgestellt wurde.
      • Zertifizierung von Ausbildungsveranstaltungen
    • Die Evaluierungs- und Qualitätssicherungskommission:
      • Formuliert Qualitätsstandards der Ausbildung und Versorgung einschließlich der Behandlung ethischer Grundsatzfragen des Faches
      • Evaluiert die fachliche Qualität der Ausbildung und der fachmedizinischen Versorgung
      • Berät standespolitische Gremien
      • Die Kommission wird – jeweils in Kooperation mit den ärztlichen Leitern der Einrichtungen - aus Eigenem sowie auf Anregung des Vorstandes tätig.
  4. Sektionen der Gesellschaft können durch Beschluss des Vorstandes eingerichtet werden für jene Berufsgruppen, die ao. Mitglieder der Gesellschaft sein können, oder für bestimmte Teilbereiche, die durch ord. Mitglieder repräsentiert werden sofern mindestens 6 dieser ord. oder ao. Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Ein Vertreter/eine Vertreterin der Sektionen wird zu einschlägigen TOP zu den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme beigezogen.
  5. Arbeitsgruppen können auf Beschluss des Vorstandes zu spezifischen Arbeitsbereichen innerhalb des Fachgebietes eingerichtet werden.

§ 11. Vorstandsfunktionen:

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Sitzungen werden vom Präsidenten / der Präsidentin bzw. im Falle seiner / ihrer Verhinderung vom Vizepräsidenten / Vizepräsidentin einberufen und geleitet.
  2. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes eine Einberufung verlangen.
  3. Der Vorstand nominiert die Vertreter der ÖGKJP für die Kooperation mit nationalen Fachgremien (Ärztekammern – sofern dies nicht im Aufgabenbereich der Fachgruppenobleute liegt, Fachgesellschaften) und nimmt die Berichte der Vorsitzenden der Kommissionen entgegen.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, die Stimme des Präsidenten entscheidet bei Stimmengleichheit wobei Beschlussfassungen im Bedarfsfall auch auf elektronischem Wege möglich sind.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit bzw. elektronischer Abstimmungsbeteiligung der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.
  6. Der Vorstand übermittelt den Mitgliedern zeitgerecht ausreichende Informationen zu den TO-Punkten der GV.

§ 12. Vertretung und Verwaltung des Vereins:

  1. Der Präsident / die Präsidentin ist Vorsitzender bei allen Versammlungen, Veranstaltungen und Sitzungen der Gesellschaft. Er / sie vertritt die Gesellschaft nach außen. Im Falle seiner / ihrer Verhinderung erfolgt die Vertretung durch den Pastpäsidenten, im Falle dessen Verhinderung durch den Präpräsidenten.
  2. Dem Sekretär (der Schriftführerin) obliegt die Führung des Protokolls und die Abfassung von Schriftstücken des Vereins.
  3. Dem Kassier / der Kassierin obliegt die Verwaltung der Vereinsgelder sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstandes, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
  4. Rechnungsprüfer dürfen keine andere Vereinsfunktion ausüben.

§ 13. Schiedsgericht:

  1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
  2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei ordentliche Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Obmann aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt über dessen Person keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.

§ 14. Auflösung des Vereins und Statutenänderung:

  1. Die freiwillige Auflösung kann nur in einer eigens hiezu einberufenen Generalsversammlung beschlossen werden. Die zur Verhandlung gelangende Auflösung muss in der schriftlichen Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich angeführt werden.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder notwendig.
  3. Die die Auflösung beschließende Generalversammlung hat auch festzusetzen, welchen Zwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist. Es ist einer ähnlichen fachlichen oder aber wohltätigen Institution im Sinne der §§ 34 f. BAO zuzuführen.
  4. Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung. Statutenänderungen sind in der Einladung anzuführen. Ihr Inhalt ist den ordentlichen Mitgliedern spätestens 4 Wochen vorher (schriftlich oder elektronisch – Poststempel od. e-mail) zugänglich zu machen.