STATUTEN DER ÖGKJP (2009)
§ 1. Name, Präambel:
- Der Verein führt den Namen ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR KINDER-
UND JUGENDPSYCHIATRIE und ist gemeinnützig. Der Verein hat seinen Sitz
in Wien.
- Die Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie –
vormals ÖGKJNP – ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. Ihre
Organe vertreten darüber hinaus die gesundheitspolitischen Anliegen
dieses Fachgebietes und die beruflichen Interessen der in diesem
Fachgebiet Tätigen.
§ 2. Aufgaben und Zweck:
- Förderung der Wissenschaft in Sinne der Definition des Fachgebietes:
Die Kinder- und Jugendpsychiatrie umfasst die Erkennung, Behandlung,
Prävention, Rehabilitation und Begutachtung bei psychischen,
psychosozialen, psychosomatischen, entwicklungsbedingten und
neurologischen Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und
sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter.
- Förderung der Wissenschaft, Forschung und Fortbildung sowohl der in
diesem Fachgebiet tätigen Ärzte als auch der kooperierenden
Berufsgruppen. Dies erfolgt auch durch die Vergabe von Förderpreisen.
- Förderung der Ausbildung von Fachärzten für Kinder- und
Jugendpsychiatrie einschließlich der inhaltlichen Observanz der
Ausbildungsinhalte (Rasterzeugnis), der Qualitätssicherung, der
Organisation von Begleitseminaren sowie Mitwirkung bei der Durchführung
der Facharztprüfung.
- Förderung des Erfahrungsaustausches und der Verbreitung von
wissenschaftlichen Vorhaben und Forschungsergebnissen im obgenannten
Bereich durch Publikationen, Veranstaltungen, wissenschaftlichen
Kongressen und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen
Organisationen mit gleichen oder verwandten Zielen.
- Förderung der Zusammenarbeit von allen Institutionen, die auf
vorsorgendem, diagnostischem, beratendem, psychohygienischem und
therapeutischem Gebiet tätig sind.
- 6. Breitenwirksame Aufklärung im Sinne der Prävention.
- Vertretung der Standesinteressen der österr. KJP in Kooperation mit den FachgruppenvertreterInnen in den Ärztekammern.
§ 3. Zusammensetzung der Gesellschaft:
Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
Ordentlichen Mitgliedern; außerordentlichen Mitgliedern;
korrespondierenden Mitgliedern; Ehrenmitgliedern; fördernden
Mitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder können alle von der Österreichischen
Ärztekammer (bzw. Landesärztekammern) anerkannten FachärztInnen für
Kinder- und Jugendpsychiatrie sein sowie jene ÄrztInnen, die sich in
Facharztausbildung für Kinder- u. Jugendpsychiatrie befinden. Sie
werden auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes mit
einfacher Mehrheit aufgenommen.
- Außerordentliche Mitglieder können werden:
- PsychologInnen und PsychotherapeutInnen.
- Funktionelle TherapeutInnen (Ergo-, Physiotherapie, Logopädie etc.), MusiktherapeutInnen
- Personen mit einem Abschluss einer öffentlich anerkannten
Ausbildung in den Bereichen Gesundheits- u. Krankenpflege, Pädagogik,
Sozialarbeit.
- Angehörige der Berufe nach 2.1.-2.3. können ihre Aufnahme als ao.
Mitglieder nach Abschluss ihrer Ausbildung sowie nach mindestens
2-jähriger regelmäßiger Tätigkeit im Fachbereich KJP beantragen.
- Korrespondierende Mitglieder sind Fachrepräsentanten, deren
Qualifikation jener der ordentlichen Mitglieder entspricht und die sich
durch besondere wissenschaftliche oder organisatorische Leistungen
verdient gemacht haben. Diese Kollegen können auf Antrag vom Vorstand
mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung aufgenommen werden.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes mit
besonderen Verdiensten um die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft
ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von
der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit aufgenommen.
- Fördernde Mitglieder können juridische oder physische Personen sein,
die die Ziele der Gesellschaft mit finanziellen und sachlichen Mitteln
unterstützen.
§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
- Alle Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen der Gesellschaft teilzunehmen und haben zumindest beratende Stimme.
- Beschließende Stimme sowie das aktive und passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
- Alle Mitglieder habend das Recht, in offizielle Schriftstücke Einblick zu nehmen.
- Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
- Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben die Pflicht,
Mitgliedsbeiträge, gestaffelt nach ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern, pünktlich einmal jährlich zu bezahlen.
- Ordentliche Mitglieder, die in Ausbildung zum FA für KJP stehen bezahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag.
§ 5. Erlöschen der Zugehörigkeit der Gesellschaft:
Die Zugehörigkeit zur Gesellschaft erlischt:
- durch den Tod;
- durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss
- auf Beschluss des Vorstandes bei Handlungen, die dem Ansehen der
Gesellschaft schaden bzw. gegen die Ziele und Interessen der
Gesellschaft gerichtet sind.
- bei Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge durch zwei Jahre auf Beschluss des Vorstandes.
§ 6. Aufbringung der Mittel:
Die Mittel zur Erreichung der Aufgaben und Zwecke der Gesellschaft werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Erträge von Vereinsveranstaltungen, Sammlungen und dergleichen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils durch die Generalversammlung
festgelegt und ist spätestens bis zum 31. März jedes Kalenderjahres zu
bezahlen
§ 7. Organe der Gesellschaft:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Erweiterter Vorstand
- Kommissionen
- Sektionen
- Rechungsprüfer
- Schiedsgericht
§ 8. Ordentliche Generalversammlung:
- Die ordentliche GV findet einmal im Jahr statt.
- Die Einladung zur Generalversammlung hat schriftlich mit
Tagesordnung zu erfolgen und ist spätestens 4 Wochen (Poststempel od.
e-mail) vor dem Tag der Generalversammlung abzusenden.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der
ordentlichen Mitglieder des Vereins beschlussfähig und ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden nach Vertagung des angesetzten Termins um
mindestens eine halbe Stunde.
- Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt nur die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
- Alle Beschlüsse mit Ausnahme von Statutenänderungen und der
freiwilligen Auflösung des Vereins, werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
- 6. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
- Der Generalversammlung obliegt:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und der Vorsitzenden der Kommissionen.
- Entgegennahme des Berichtes des Kassiers / der Kassierin.
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer.
- Die Wahl des Vorstandes für die Funktionsdauer von 2 Jahren, wobei
in der Regel der zuletzt gewählte Präpräsident in die Funktion des
Präsidenten und der amtierende Präsident in die Funktion des
Pastpräsidenten gewählt wird.
- Die Wahl der Vorsitzenden der Kommissionen und der Vertreter in internationalen Fachgremien
- Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer von zwei Jahren
- Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge mit einfacher Mehrheit.
- Beschlussfassung über Statutenänderung und Namensänderungen (mit
2/3 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)
- Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins (mit
2/3 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder)
- Anträge zu TOP der Generalversammlung sind mindestens acht Tage
vorher schriftlich beim Präsidenten einzubringen. Später einlangende
Anträge können unter dem TOP „Allfälliges“ behandelt, aber nicht zur
Abstimmung gebracht werden.
§ 9. Außerordentliche Generalversammlung:
- Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen vier Wochen
einzuberufen, wenn das von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder
von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich
verlangt wird.
- Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der
ordentlichen Generalversammlung finden auch auf außerordentliche
Generalversammlungen Anwendung. In der außerordentlichen
Generalversammlung können erforderlichenfalls auch die in § 8 erwähnten
Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.
§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, Bildung und Aufgaben von Kommissionen und Sektionen
- Der Vorstand setzt sich aus höchstens 12 Personen aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder zusammen. Ihm gehören an:
- Der Präsident/die Präsidentin
- Die 2 Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen (Past- und PräpräsidentIn)
- Der Sekretär (SchriftführerIn)
- Der Kassier/die Kassierin
- Der Bundesfachgruppenobmann / die Bundesfachgruppenobfrau
- Der / die Vorsitzende der Prüfungskommission
- Der / die Vorsitzende der Ausbildungskommission
- Der /die Vorsitzende der Qualitätssicherungskommission
- Einer der VertreterInnen in der UEMS
- Ein Vertreter/eine Vertreterin der in Fachausbildung befindlichen ÄrztInnen
- der Referent für das Additivfach „Neuropädiatrie“
- Der erweiterte Vorstand hat das Recht, an den Vorstand Anträge zu
stellen und Vorschläge zu unterbreiten. Seine Funktion ist es, die
Basis der Information und Meinungsbildung in der Gesellschaft zu
verbreitern. Seine Einberufung erfolgt durch den Präsidenten der
Gesellschaft oder auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner
Mitglieder. Ihm gehören an:
- Die Mitglieder des Vorstandes
- Je 1 VertreterIn der Bundesländer
- Je 1 VertreterIn von Sektionen sofern diese nicht durch andere Vorstandsmitglieder vertreten sind
- Die Mitglieder der folgenden Kommissionen werden auf Beschluss der
Generalversammlung gewählt um wichtige Aufgabenbereiche, die einer
kontinuierlichen und regelmäßigen Erledigung bedürfen, zu bearbeiten.
Die Vorsitzenden dieser Kommissionen werden von der Generalversammlung
aus dem Kreis der Fachärzte gewählt und sind dem Vorstand sowie der
Generalversammlung berichtspflichtig.
- Die Prüfungskommission:
- Erstellt und wartet die Inhalte der Facharztprüfung
- Erstellt den Vorschlag zur Besetzung des fachspezifischen
Prüfungsausschusses durch den Vorstand, wobei in der Regel der
Vorsitzende der Kommission auch den Vorsitz des fachspezifischen
Prüfungsausschusses führt.
- Die Ausbildungskommission:
- Monitoring und Koordination der Angebote zur FA-Ausbildung in
Kooperation mit den Ausbildungsverantwortlichen (ärztlichen Leiter).
- Entwicklung ergänzender Ausbildungsangebote, wenn der Bedarf
gemeinsam mit dem / der VertreterIn der in FA-Ausbildung Befindlichen
und dem Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie den
Ausbildungsverantwortlichen (ärztlichen Leiter) festgestellt wurde.
- Zertifizierung von Ausbildungsveranstaltungen
- Die Evaluierungs- und Qualitätssicherungskommission:
- Formuliert Qualitätsstandards der Ausbildung und Versorgung einschließlich der Behandlung ethischer Grundsatzfragen des Faches
- Evaluiert die fachliche Qualität der Ausbildung und der fachmedizinischen Versorgung
- Berät standespolitische Gremien
- Die Kommission wird – jeweils in Kooperation mit den ärztlichen
Leitern der Einrichtungen - aus Eigenem sowie auf Anregung des
Vorstandes tätig.
- Sektionen der Gesellschaft können durch Beschluss des Vorstandes
eingerichtet werden für jene Berufsgruppen, die ao. Mitglieder der
Gesellschaft sein können, oder für bestimmte Teilbereiche, die durch
ord. Mitglieder repräsentiert werden sofern mindestens 6 dieser ord.
oder ao. Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand
stellen. Ein Vertreter/eine Vertreterin der Sektionen wird zu
einschlägigen TOP zu den Beratungen des Vorstandes mit beratender
Stimme beigezogen.
- Arbeitsgruppen können auf Beschluss des Vorstandes zu spezifischen
Arbeitsbereichen innerhalb des Fachgebietes eingerichtet werden.
§ 11. Vorstandsfunktionen:
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Sitzungen
werden vom Präsidenten / der Präsidentin bzw. im Falle seiner / ihrer
Verhinderung vom Vizepräsidenten / Vizepräsidentin einberufen und
geleitet.
- Der Vorstand ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes eine Einberufung verlangen.
- Der Vorstand nominiert die Vertreter der ÖGKJP für die Kooperation
mit nationalen Fachgremien (Ärztekammern – sofern dies nicht im
Aufgabenbereich der Fachgruppenobleute liegt, Fachgesellschaften) und
nimmt die Berichte der Vorsitzenden der Kommissionen entgegen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
die Stimme des Präsidenten entscheidet bei Stimmengleichheit wobei
Beschlussfassungen im Bedarfsfall auch auf elektronischem Wege möglich
sind.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit bzw. elektronischer Abstimmungsbeteiligung der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.
- Der Vorstand übermittelt den Mitgliedern zeitgerecht ausreichende Informationen zu den TO-Punkten der GV.
§ 12. Vertretung und Verwaltung des Vereins:
- Der Präsident / die Präsidentin ist Vorsitzender bei allen
Versammlungen, Veranstaltungen und Sitzungen der Gesellschaft. Er / sie
vertritt die Gesellschaft nach außen. Im Falle seiner / ihrer
Verhinderung erfolgt die Vertretung durch den Pastpäsidenten, im Falle
dessen Verhinderung durch den Präpräsidenten.
- Dem Sekretär (der Schriftführerin) obliegt die Führung des Protokolls und die Abfassung von Schriftstücken des Vereins.
- Dem Kassier / der Kassierin obliegt die Verwaltung der Vereinsgelder
sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Generalversammlung und
des Vorstandes, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
- Rechnungsprüfer dürfen keine andere Vereinsfunktion ausüben.
§ 13. Schiedsgericht:
- Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind
durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu
behandeln.
- Jeder der streitenden Teile wählt zwei ordentliche Vereinsmitglieder
zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Obmann aus dem Kreis der
ordentlichen Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt
über dessen Person keine Einigung zustande, so entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.
§ 14. Auflösung des Vereins und Statutenänderung:
- Die freiwillige Auflösung kann nur in einer eigens hiezu
einberufenen Generalsversammlung beschlossen werden. Die zur
Verhandlung gelangende Auflösung muss in der schriftlichen Einladung
zur Generalversammlung ausdrücklich angeführt werden.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder notwendig.
- Die die Auflösung beschließende Generalversammlung hat auch
festzusetzen, welchen Zwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist. Es
ist einer ähnlichen fachlichen oder aber wohltätigen Institution im
Sinne der §§ 34 f. BAO zuzuführen.
- Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden
ordentlichen Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen
Generalversammlung. Statutenänderungen sind in der Einladung
anzuführen. Ihr Inhalt ist den ordentlichen Mitgliedern spätestens 4
Wochen vorher (schriftlich oder elektronisch – Poststempel od. e-mail)
zugänglich zu machen.
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